Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 26.04.2013 - I-16 U 144/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,12407
OLG Düsseldorf, 26.04.2013 - I-16 U 144/12 (https://dejure.org/2013,12407)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.04.2013 - I-16 U 144/12 (https://dejure.org/2013,12407)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. April 2013 - I-16 U 144/12 (https://dejure.org/2013,12407)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,12407) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung der Initiatoren einer Kapitalanlage als atypisch stiller Gesellschafter wegen Mängeln des Prospekts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1
    Haftung der Initiatoren einer Kapitalanlage als atypisch stiller Gesellschafter wegen Mängeln des Prospekts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung einer Kapitalanlagegesellschaft wegen Mängeln des Prospekts

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 310/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.04.2013 - 16 U 144/12
    Als künftige Vertragspartnerin des Klägers traf die Beklagte nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Pflicht, dem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, d.h. ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2003 - II ZR 18/01, juris Rdnr. 25; Urteil vom 21.03.2002 - II ZR 310/03, juris Rdnr. 36; BGH, Urteil vom 21.03.2005 - II ZR 310/03, ZIP 2005, 759).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verpflichtung einen Anlageinteressenten über Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells zutreffend und vollständig aufzuklären verletzt, wenn von vorneherein geplant ist, nur einen geringen Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken zu verwenden, während mit dem Großteil des Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden sollen, ohne dass der Anlageinteressent darüber informiert wird ( vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2005 - II ZR 310/03, ZIP 2005, 759 mwN).

  • BGH, 07.07.2003 - II ZR 18/01

    Umfang der Aufklärungspflicht des Treuhandgesellschafters gegenüber künftigen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.04.2013 - 16 U 144/12
    Als künftige Vertragspartnerin des Klägers traf die Beklagte nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Pflicht, dem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, d.h. ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2003 - II ZR 18/01, juris Rdnr. 25; Urteil vom 21.03.2002 - II ZR 310/03, juris Rdnr. 36; BGH, Urteil vom 21.03.2005 - II ZR 310/03, ZIP 2005, 759).

    Diese Aufklärungspflicht gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch und gerade dann, wenn über den Beitritt unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, WM 1984, 1529; Urteil vom 07.07.2003 - II ZR 18/01, zitiert nach juris Rdnr. 25 m.w.N.), wie dies vorliegend durch die Herren N... und H... im Rahmen der für die Beklagte mit dem Kläger geführten Beitrittsverhandlungen unstreitig geschehen ist.

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 354/02

    Begriff des Schadens bei einer Kapitalanlage in der Rechtsform einer stillen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.04.2013 - 16 U 144/12
    Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft gelten jedenfalls dann nicht, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters, der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB, verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet; jedenfalls ein solcher Anspruch unterliegt nicht den Beschränkungen nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2004 - II ZR 6/03, juris Rdnr. 18; BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 354/02, juris Rdnr. 11).
  • BGH, 29.11.2004 - II ZR 6/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.04.2013 - 16 U 144/12
    Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft gelten jedenfalls dann nicht, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters, der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB, verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet; jedenfalls ein solcher Anspruch unterliegt nicht den Beschränkungen nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2004 - II ZR 6/03, juris Rdnr. 18; BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 354/02, juris Rdnr. 11).
  • BGH, 26.09.2005 - II ZR 314/03

    Rückgewähr der Einlage eines stillen Gesellschafters; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.04.2013 - 16 U 144/12
    Die Beklagte schuldet dem Kläger hiernach Zahlung der von ihm geleisteten Einlage in Höhe von 14.874,11 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe der Beteiligung, da sie den Kläger als stillen Gesellschafter so zu stellen hat, als hätte dieser den Vertrag nicht geschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2005 - II ZR 314/03, NJW-RR 2006, 178).
  • BGH, 01.10.1984 - II ZR 158/84

    Haftung der Gründerkommanditisten einer Publikums-KG für unrichtige

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.04.2013 - 16 U 144/12
    Diese Aufklärungspflicht gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch und gerade dann, wenn über den Beitritt unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, WM 1984, 1529; Urteil vom 07.07.2003 - II ZR 18/01, zitiert nach juris Rdnr. 25 m.w.N.), wie dies vorliegend durch die Herren N... und H... im Rahmen der für die Beklagte mit dem Kläger geführten Beitrittsverhandlungen unstreitig geschehen ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht